Satzung des Gewerbeverein Bad Dürrheim

 

  1. Name, Sitz und Zweck

    1. Der Verein führt den Namen : Gewerbeverein Bad Dürrheim.

    2. Er hat seinen Sitz in Bad Dürrheim.

  2. Zweck des Vereins

    1. Der Verein hat die berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Förderung seiner Mitglieder zum Zweck. Hierzu veranstaltet er möglichst regelmäßige  Zusammenkünfte, die es allen  Mitgliedern   ermöglichen Erfahrungsaustausch zu treiben, sowie sich neuen Entwicklungen anzupassen.

    2. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Vereins, in der Öffentlichkeit für eine ständige Verbesserung des Ansehens von Handwerk , Handel und Gewerbe Sorge zu tragen. Der Verein hält ständigen Kontakt zu allen kommunalen Stellen, die mit der gewerblichen Entwicklung der Stadt befasst sind bzw. auf diese Entwicklung Einfluss haben.

    3. Der Verein ist um eine enge Zusammenarbeit mit allen Organisationen des Handwerks, Handels und Gewerbes (z.B. Kreishandwerkerschaft, Handwerkskammer und IHK) ebenso bemüht, wie um die Förderung des gesellschaftlichen und geselligen Miteinanders seiner Mitglieder.

    4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

    5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede(r) in Bad Dürrheim ansässige Handwerker(in), Einzelhändler(in) oder Gewerbetreibende(r) werden.

    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, den Antragsteller zu informieren.

  4. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet

      1. mit dem Tod des Mitglieds

      2. durch freiwilligen Austritt

      3. durch Streichung von der Mitgliederliste

      4. durch Ausschluß aus dem Verein

    2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

    3. Bei Wegzug ohne schriftliche Kündigung erfolgt 12 Monate nach Einstellung der Beitragszahlung die Kündigung des Mitglieds.

    4. Mitglieder können ausgeschlossen werden wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, den Interessen des Handwerks, Einzelhandels oder Gewerbes zuwiderhandeln oder mehr als 12 Monate ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nach schriftlicher Anhörung des auszuscheidenden.
      Der Beschluss  über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

  5. Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

    1. Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Einnahmen aus verschiedenen Aktionen, Zuwendungen der öffentliche Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

    2. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

    3. Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Jahresbeitrag wird per Lastschrift erhoben.

  6. Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind

      1. der Vorstand

      2. die Beisitzer

      3. Unterabteilungen (Fachgruppen)

      4. die Mitgliederversammlung

    2. Die Tätigkeiten und Funktionen dieser Organe werden nachfolgend näher geregelt.

  7. Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

      1. dem 1. Vorsitzenden

      2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

      3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

      4. dem Kassierer

      5. dem Schriftführer.

    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Abweichend davon sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/in jeweils einzeln über die Bankkonten verfügungsberechtigt.

    3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    4. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

      1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.

      2. Einberufung der Mitgliederversammlungen

      3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

  8. Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder

    1. Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes und der Beisitzer im Amt.

    2. Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

    3. Bei ausscheiden eines Vorstandes, Beisitzers, Schriftführers oder Kassier während der Amtsperiode kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Versammlung durch ein Vereinsmitglied kommissarisch besetzen.

    4. Alle Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.

  9. Beschlussfassung des Vorstandes

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen sind.

    2. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  10. Der Beirat (Beisitzer)

    1. Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern.

    2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in den Vorstandsitzungen zu beraten und ihn bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen und ist in den Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt.

    3. Dem Beirat können bestimmte Aufgaben zugeteilt werden.

  11. Unterabteilung

    1. Gebildet wird die Unterabteilung um die verschiedenen Berufsgruppen zu vertreten.
    2. Die Fachgruppen können eigenständig Veranstaltungen und Aktionen durchführen.
    3. Zur Finanzierung dieser Vorhaben kann jede Gruppe eigene, zusätzliche Beiträge erheben.
    4. Diese werden von den einzelnen Gruppen eigenständig verwendet und abgerechnet.
  12. Mitgliederversammlung

    1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

    2. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

    3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organmitglieder

      2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden

      3. Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung

      4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

      5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

      6. Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer

    4. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    6. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

  13. Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  14. Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgestellten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins

    3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Dürrheim, die es für wohltätige Zwecke innerhalb der Gemarkung Bad Dürrheim zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 18.11.2019 geändert und neu beschlossen.

Tamara Pfaff